Boarding delayed – ab wann Airlines Schadenersatz für Verzögerungen zahlen müssen

Dem Winter entfliehen, Vorfreude auf die wohlverdiente Erholung und dann beginnt das große Ärgern am Flughafen – der Abflug ist verspätet. Seit geraumer Zeit regelt die EU-Fluggastrechteverordnung, wann die unangenehme Warterei am Gate zu entschädigen ist. Wir liefern Euch die Facts zu den Ansprüchen.

Einerseits planen Airlines aus Kostengründen immer knapper und andererseits möchten Flughäfen immer mehr Starts und Landungen durchführen, weil es erstens Geld bringt und zweitens der Flugverkehr stark zunimmt. Unvorhergesehenes kann nicht einkalkuliert werden, aber die Gewohnheit, bis ans Maximum zu gehen, kann mitunter zu gravierenden Verzögerungen im Flugverkehr führen.

Was sind ersatzfähige Verzögerungen?

Nichtbeförderung

Als Nichtbeförderung im Sinne der EU-Richtlinie gilt, wer trotz gültigem Ticket, rechtzeitigem Check In (zumindest 45 Minuten vor dem geplanten Boarding) und gültigen Reisedokumenten nicht mit ins Flugzeug darf.

Weiterhin dürfen keinerlei gesundheitliche Ausschlussgründe vorliegen. Außerdem dürft Ihr nicht freiwillig auf die Beförderung verzichtet haben. Das ist dann der Fall, wenn Fluglinien wegen Überbuchung, und das ist der häufigste Grund für Nichtbeförderung, nach Freiwilligen suchen und Ihr Euch bereit erklärt habt.

Diese Freiwilligkeit kann aber unter Umständen die bessere Option sein, denn Airlines honorieren dieses Entgegenkommen mit Gutscheinen und diese sind oftmals höher als der Entschädigungsanspruch. Zudem muss diese Abgeltung auch nicht mühsam erstritten werden.

Annulierung

Annullierung bedeutet in erster Linie, dass der Flug gecancelt wird. In erster Linie deshalb, weil auch Flüge, die um mehrere Stunden vorverlegt werden, laut jüngerer Rechtsprechung als annulliert anzusehen und somit ersatzfähig sind. Hier kommt es aber darauf an, wie lange vorher die Fluglinien ihre Passagiere über den Ausfall oder die Verschiebung des Fluges informiert. Bis zu 14 Tage vorher ist es durchaus zumutbar, den Flugplan zu ändern. Eine Information innerhalb von sieben Tagen vor geplantem Abflug ist den Gerichten zu kurzfristig und begründet einen Anspruch auf Entschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung.

Verspätung

Wie für alle anderen Gründe gilt auch im Fall dass der Flug zu spät und eine Entschädigung zu bezahlen ist, die Ankunft am Zielort als maßgeblich und nicht der verspätete Abflug. Diese muss außerdem gravierend sein, worunter mindestens zwei Stunden zu verstehen sind. Bei Langstreckenflügen (ab 3500km zurückgelegter Strecke) sogar mindestens vier Stunden. Gerade auf Langstreckenflügen kann es dazu kommen, dass trotz verspätetem Abflug keine Ansprüche bestehen. Das tritt dann ein, wenn es sich nicht um einen Direktflug handelt und sich nur ein verkürzter Zwischenstopp ergibt. Zwar ist es ärgerlich, wenn ihr in Deutschland mehrere Stunden am Flughafen verbringen müsst, aber im Endeffekt nicht viel später in Kapstadt ankommt als geplant.

Außergewöhnliche Umstände

Ist die Airline nicht für die Verspätung verantwortlich, bestehen keine Ersatzansprüche. Zwar behaupten Fluglinien meist einen solchen, nur ist dieser oft gar nicht gegeben und dient nur der Abschreckung. Außergewöhnlich sind extreme Wetterbedingungen (ein Gewitter reicht nicht aus) oder ein Vulkanausbruch, der die Sicht komplett einschränkt und einen Flugverkehr unmöglich macht.Früher zählten Streiks ebenfalls zu den außergewöhnlichen Gründen. Dabei setzt die Rechtsprechung in jüngster Zeit aber sehr strenge Maßstäbe an: ist es nämlich der Fluglinie zumutbar (trotz erheblichem Mehraufwand) für Umbuchungen zu sorgen, sind Verspätungenund Flugausfälle ein Grund für Schadenersatzansprüche. Denkbar ist dies etwa bei länger im Voraus angekündigten Streiks.Was allerdings nicht mehr ersetzt wird, sind verfallene Tickets, weil eine Airline Konkurs anmelden musste und mit ein Grund für schiefe Finanzlagen sind die Ersatzzahlungen aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

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